4. 4.1. Die Zuweisung eines Kindes in eine Sonderschule setzt gemäss § 15 VSBF voraus, dass das Kind aufgrund seiner Fähigkeiten voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, aus dem Unterricht in der Regel‑, Einschulungs- oder Kleinklasse einen sinnvollen Nutzen für seine weitere Entwicklung zu ziehen sowie am gemeinschaftlichen Leben der Abteilung teilzuhaben, oder die Schwere der Behinderung dem Unterricht der anderen Schülerinnen oder Schüler ernstlich entgegensteht (lit. a), beim Kind ein Bedarf nach Sonderschulung ausgewiesen ist (lit. b), es sich bei der vorgesehenen Sonderschule um eine kantonale oder eine vom Kanton anerkannte Einrichtung handelt (lit.