Der Grundsatz des Vorrangs der integrativen Schulung in der Regelschule führt aber nicht dazu, dass jede separative Sonderschulung unzulässig wäre. Vielmehr ist diese insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die im Einzelfall erforderlichen Fördermassnahmen in der Regelschule nicht umsetzbar sind (Urteile des Bundesgerichts 2C_227/2023 vom 29. September 2023, Erw. 4.9, 2C_346/2022 vom 25. Januar 2023, Erw. 3.2.6, 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017, Erw. 5.1).