Eine separative Sonderschulung erweist sich jedoch dann als unzulässig, wenn den Bedürfnissen des Kindes durch zusätzliche Unterstützung in der Regelklasse - und damit durch eine mildere Massnahme - entsprochen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 2C_227/2023 vom 29. September 2023, Erw. 4.9, 2C_346/2023 vom 23. Januar 2023, Erw. 3.2.6, 2C_817/2021 vom 24. Juni 2022, Erw. 6.6). Der Grundsatz des Vorrangs der integrativen Schulung in der Regelschule führt aber nicht dazu, dass jede separative Sonderschulung unzulässig wäre.