3.4. Trotz der zitierten Grundlagen und bundesrechtlichen Mindestgrundsätze, wonach einer integrativen Sonderschulung der Vorzug zu geben ist, besteht kein Recht auf Integration in die Regelschule (vgl. EYLEM COPUR/TAREK NAGUIB, Bildung, in: Diskriminierungsrecht, TAREK NAGUIB, KURT PÄRLI, EYLEM COPUR, MELANIE STUDER [Hrsg.], 2014, Rz. 276; BGE 141 I 9, Erw. 5.3.4). Eine separative Sonderschulung erweist sich jedoch dann als unzulässig, wenn den Bedürfnissen des Kindes durch zusätzliche Unterstützung in der Regelklasse - und damit durch eine mildere Massnahme - entsprochen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 2C_227/2023 vom 29. September 2023, Erw.