5.1, 2C_227/2023 vom 29. September 2023, Erw. 4.6). Entsprechend sieht das kantonale Recht in § 3 VSBF vor, dass die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung gemäss § 2a VSBF grundsätzlich im Regelkindergarten, in der Regel-, Einschulungs- oder Kleinklasse erfolgt. Voraussetzung für die integrative Beschulung behinderter Kinder in der Regelschule ist das Vorliegen angemessener Fördermassnahmen.