Kindern und Jugendlichen in der Regelschule trägt dieser Vorgabe soweit möglich am zweckmässigsten Rechnung; es wird der Kontakt zu nichtbehinderten Gleichaltrigen erleichtert, der Ausgrenzung behinderter Kinder entgegengewirkt, das wechselseitige Verständnis bzw. die schulische Vielfältigkeit gefördert und damit die gesellschaftliche Eingliederung behinderter Personen frühzeitig erleichtert (BGE 141 I 9, Erw. 5.3.1, 138 I 162, Erw. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017, Erw. 5.1, 2C_227/2023 vom 29. September 2023, Erw. 4.6).