Aus Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 20 Abs. 2 BehiG ergibt sich eine (gewisse) Präferenz für die integrierte Sonderschulung (BGE 141 I 9, Erw. 5.3.1, 138 I 162, Erw. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_227/2023 vom 29. September 2023, Erw. 4.5). Der Vorrang der integrierten gegenüber der separativen Sonderschulung bildet Grundgedanke des Behindertengleichstellungsgesetzes: Dieses will es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und fortzubilden sowie eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können (Art. 1 Abs. 2 BehiG).