3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017, Erw. 4.1, 2C_227/2023 vom 29. September 2023, Erw. 4.2). 3.2. Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist durch Art. 19 BV gewährleistet. Für das Schulwesen zuständig sind die Kantone. Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Er ist obligatorisch und untersteht der staatlichen Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 1 und 2 BV; BGE 133 I 156, Erw. 3.1 mit Hinweisen). -8-