1.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid einlässlich und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen sie zu ihrem Entscheid gelangte. Dabei war es nicht nötig, auf sämtliche Aspekte im Bericht vom 6. November 2023 sowie in den Eingaben des Beschwerdeführers einzugehen. Diesem war es gestützt auf die vorinstanzliche Begründung ohne Weiteres möglich, den angefochtenen Entscheid anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher nicht ersichtlich. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich in diesem Zusammenhang als unbegründet.