4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich im angefochtenen Entscheid weder mit dem Bericht vom 6. November 2023 noch mit seiner "Eingabe vom 23. Februar 2024 etc." auseinandergesetzt habe (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 6).