Streitgegenstand ist folglich nicht allein die Beschulung im Schuljahr 2023/2024, sondern auch in den Folgejahren. Dass mit Laufbahnentscheid vom 19. Juni 2024 per Schuljahr 2024/2025 nochmals ausdrücklich die Zuweisung in das Heilpädagogische Schulzentrum SONNENBERG angeordnet wurde, vermag am besagten Streitgegenstand nichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht ist nicht befugt, Anweisungen betreffend die Behandlung späterer Laufbahnentscheide zu geben. Ihm kommt gegenüber den Schulbehörden keine Aufsichtsfunktion zu. 3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten.