2. Am 19. Juni 2024 erliess die Geschäftsleitung der Kreisschule D._____ einen erneuten Laufbahnentscheid. Der Vollständigkeit halber rechtfertigt sich an dieser Stelle der Hinweis, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig der Laufbahnentscheid vom 27. Juni 2023 ist. Dieser wurde mit dem angefochtenen Regierungsratsbeschluss bestätigt und damit wurde der Beschwerdeführer per Schuljahr 2023/2024 dem Heilpädagogischen Schulzentrum SONNENBERG in Baar zugewiesen. Streitgegenstand ist folglich nicht allein die Beschulung im Schuljahr 2023/2024, sondern auch in den Folgejahren.