Dessen Entscheide können mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden (§ 78 SchulG). Der Regierungsratsbeschluss unterliegt gemäss § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. -6-