Seine Entscheidungsbefugnisse kann er durch Reglement an eines seiner Mitglieder oder an die Schulleitung delegieren (§ 71 Abs. 1bis SchulG). Gemäss Anhang 2, Delegationsreglement, S. 2, des Geschäftsreglements der Kreisschulpflege der Kreisschule D._____ vom 18. Juni 2018 (SRS 0.4-5) entscheidet über Zuweisungen in eine anerkannte ausserkantonale Sonderschule die Geschäftsleitung. Gegen kommunale Entscheidungen in Schulangelegenheiten kann, vorbehältlich der Zuständigkeit in Strafsachen, Beschwerde beim Schulrat des Bezirks geführt werden (§ 75 SchulG). Dessen Entscheide können mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden (§ 78 SchulG).