I. 1. Gemäss § 71 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 (Schulgesetz, SchulG; SAR 401.100) ist der Gemeinderat (unter anderem) verantwortlich für die Führung der Volksschule. Er trifft alle Entscheidungen, die mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können. Er entscheidet über die Zuweisung von Kindern mit Behinderungen oder erheblichen sozialen Beeinträchtigungen in die Sonderschulung (§ 73 Abs. 2 SchulG, § 16 Abs. 1 VSBF). Seine Entscheidungsbefugnisse kann er durch Reglement an eines seiner Mitglieder oder an die Schulleitung delegieren (§ 71 Abs. 1bis SchulG).