3. Der Regierungsrat entschied mit Beschluss vom 8. Mai 2024 (Nr. 2024- 000553): 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -4- 2. Die Geschäftsleitung der Kreisschule D._____ wird angewiesen, sich um eine alternative Beschulung des Beschwerdeführers in einem passenden Sonderschulangebot zu kümmern. Bis zu einer erneuten Zuweisung in ein Sonderschulangebot ist der Beschwerdeführer im Regelunterricht der Kreisschule D._____ zu unterrichten. 3. Ziffer 3 des Entscheids des Schulrats des Bezirks D._____ vom 7. August 2023 wird von Amtes wegen aufgehoben und wie folgt neu gefasst: