3. Eine Parteientschädigung fällt mangels anwaltlicher Vertretung ausser Betracht (§ 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 280.00, gesamthaft Fr. 1'480.00, gehen zu Lasten des Kantons. Die unentgeltlich prozessierenden Beschwerdeführenden sind unter solidarischer Haftbarkeit zur Nachzahlung an den Kanton verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.