2.2. Unterliegt wie hier die unentgeltlich prozessführende Partei, gehen die Gerichtskosten zulasten des Kantons (§ 2 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG und Art. 122 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]). Die unentgeltlich prozessführende Partei ist zur - 18 - Nachzahlung an den Kanton verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 2 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG und Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die Verfahrenskosten sind der unentgeltlich prozessierenden Partei vorzumerken. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch (§ 33 Abs. 3 VRPG).