III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosen nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Im vorliegenden Fall unterliegen die Beschwerdeführenden. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 wurde den Beschwerdeführenden für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. 59 f.).