1a, je mit Hinweisen). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden aus den beantragten beizuziehenden Akten, welche angeblich ähnliche Fallkonstellationen betreffen, etwas zu ihren Gunsten ableiten können. Wie bereits erwähnt, ist die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin 2 darin begründet, dass sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Ihr ist es zumutbar und möglich, sich um ein entsprechendes Ausweispapier zu bemühen. An diesen die Beschwerdeführerin 2 konkret betreffenden Feststellungen vermögen daher auch keine ähnlich gelagerten Fallkonstellationen etwas zu ändern.