5. Der Antrag der Beschwerdeführenden diverse weitere Akten, welche offenbar mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Fallkonstellationen beinhalten und bei denen jeweils eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, ist abzuweisen. Es steht dem Verwaltungsgericht frei, im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung auf eine Partei- und/oder Zeugenbefragung sowie auf die Abnahme sonstiger Beweise zu verzichten, wenn dies zur Abklärung des Sachverhalts nicht notwendig erscheint (BGE 136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3; AGVE 2008, S. 312, Erw. 3.1, und 2004, S. 154, Erw. 1a, je mit Hinweisen).