Zwar liegt ein durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschütztes Familienleben vor. Solange sich die Beschwerdeführerin 2 jedoch einer Identitätsklärung entzieht und damit zentrale Mitwirkungspflichten verletzt, vermag das private Interesse an einer Legalisierung ihres Aufenthalts in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs nicht zu überwiegen. Dies gilt umso mehr, als es der Beschwerdeführerin 2 gemäss dem Amtsbericht des SEM vom 21. Oktober 2025 möglich und zumutbar ist, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen. Es steht ihr jederzeit frei, unter vollständiger Beibringung der erforderlichen Unterlagen erneut ein Gesuch einzureichen.