Damit legt die Beschwerdeführerin 2 im ausländerrechtlichen Verfahren ihre Identität immer noch nicht offen und stellt sich nach wie vor auf den Standpunkt, chinesische Staatsangehörige zu sein. Sie legt auch nicht dar, zur Identitätsabklärung oder Papierbeschaffung irgendwelche Schritte eingeleitet zu haben. Gemäss dem Schreiben des SEM vom 21. Oktober 2025 ist es der Beschwerdeführerin 2 jedoch möglich, Schritte zu ihrer Identitätsabklärung und zur Papierbeschaffung zu unternehmen. Sofern die Beschwerdeführerin 2 mitwirkt und wahre Angaben macht, würde sie das SEM dabei auch unterstützen (act.