4.1.2. Die Beschwerdeführerin 2 legte bislang – trotz mehrfacher behördlicher Aufforderung – kein gültiges, anerkanntes Ausweispapier vor. Bereits im Asylverfahren wurden die Angaben der Beschwerdeführerin 2 zu ihrer geltend gemachten chinesischen Staatsangehörigkeit als unglaubhaft qualifiziert. Dementsprechend findet sich in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin 2 auch jeweils der Vermerk "gemäss eigenen Angaben" (MI2-act. 49, 79). Wie dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Q.