Ziel dieser Vorschriften ist es, die Steuerung und Kontrolle der Zuwanderung zu gewährleisten, aufenthaltsrechtliche Ansprüche verlässlich zu prüfen, die jederzeitige Rückkehr in den Heimatstaat sicherzustellen und Missbrauch zu verhindern (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Botschaft AuG], Bundesblatt [BBl] 2002 3709 ff., 3762, 3820, 3834). Hierbei handelt es sich um konventionsrechtlich anerkannte öffentliche Interessen, welche einen Eingriff in das geschützte Familienleben rechtfertigen können (vgl. BGE 144 I 266, Erw. 3.7).