3.3. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführenden ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben pflegen und eine Familienzusammenführung im Ausland nicht ohne Schwierigkeiten möglich bzw. zumutbar ist. Eine Verweigerung des Familiennachzugs für die Beschwerdeführerin 2 stellt deshalb einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben dar und bedarf einer Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_147/2014 vom 26. September 2014, Erw. 5.3). Bei solchen Fallkonstellationen kommt Art.