3.2.3. 3.2.3.1. Die Beschwerdeführenden sind seit dem 8. April 2024 verheiratet (MI1- act. 25 f.; MI2-act. 443 ff.). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden leben sie seit Juli 2022 in einem gemeinsamen Haushalt, wobei sich die Beschwerdeführerin 2 einmal wöchentlich in der ihr zugewiesenen kantonalen Unterkunft melden müsse (MI2-act. 166, 297, 421). Es ist daher davon auszugehen, dass ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben vorliegt. 3.2.3.2. Zu prüfen ist weiter, ob die Familienzusammenführung im Ausland erfolgen könnte.