3.2.2. 3.2.2.1. Liegt ein geschütztes Familienleben vor, kann sich eine betroffene Person jedoch nur dann auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, wenn das geschützte Familienleben durch den staatlichen Eingriff tangiert wird. Ein solcher Eingriff bzw. eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist von vornherein zu verneinen, wenn es den betroffenen Personen ohne Schwierigkeiten möglich ist, die Familienzusammenführung im Ausland vorzunehmen. In diesen Fällen wird das Familienleben gar nicht tangiert (BGE 144 I 266, Erw. 3.3 m.w.H.).