Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin 2, als Ehefrau des Beschwerdeführers 1, würde ihrerseits Art. 8 EMRK im Sinne des Rechts auf Achtung des Familienlebens tangieren. Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend zu prüfen, ob die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin 2 vor Art. 8 EMRK standhalten würde.