Dem Beschwerdeführer 1 wurde gestützt auf eine Härtefallregelung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Diese beruht zwar nicht auf einem gefestigten Rechtsanspruch im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Art. 84 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 31 VZAE). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verfügt jedoch eine ausländische Person, welche sich seit mehr als zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhält, gestützt auf Art. 8 EMRK (Privatleben) in der Regel über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, da nach dieser Zeitspanne regelmässig eine gute Integration vorausgesetzt werden kann (BGE 144 I 266, Erw.