3. 3.1. Der Beschwerdeführer 1 kam ursprünglich als Asylsuchender in die Schweiz und lebt hier nun seit über 14 Jahren. Am 28. August 2014 wurde er vorläufig aufgenommen und seit dem 3. Januar 2017 verfügt er über eine Aufenthaltsbewilligung (siehe vorne lit. A). Der Nachzug der Beschwerdeführerin 2 stützt sich daher auf Art. 44 AIG, welcher indessen als Kann-Be- stimmung ausgestaltet ist und damit keinen Anspruch auf Familiennachzug gewährt.