2.2. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2016 wurde der Asyl- und Wegweisungsentscheid des SEM vom 30. September 2016 rechtskräftig. Trotz Ansetzung einer neuen Ausreisefrist kam die Be- -9- schwerdeführerin 2 ihrer Ausreiseverpflichtung bislang nicht nach, und auch Ersatzmassnahmen wegen Undurchführbarkeit der Wegweisung wurden nicht angeordnet (siehe vorne lit. A). Damit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG auf das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei ihrem Ehemann nur einzutreten, wenn ein Anspruch auf deren Erteilung besteht, was nachfolgend zu prüfen ist.