Hinzu komme, dass bei der Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat bereits die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach der Heirat geprüft worden seien. Da das MIKA eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt habe, sei nun – nach erfolgter Heirat – auch eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die diesbezügliche Zusage des MIKA sei bindend. Im Übrigen sei, wie in den erwähnten Referenzfällen, auch im vorliegenden Fall nicht das MIKA, sondern das SEM für die Beurteilung nach Art. 8 Abs. 2 lit. a VZAE zuständig.