Indien und Nepal würden keine solchen Papiere oder Ersatzreisedokumente ausstellen. Mit den vom Bezirksgericht Brugg mit Urteil vom 31. Januar 2024 festgestellten Personendaten der Beschwerdeführerin 2 liege zudem ein gültiges Ausweispapier gemäss Art. 13 Abs. 1 AIG vor. In gleich gelagerten Fällen sei jeweils umgehend nach der Heirat eine Bewilligung ausgestellt worden. Hinzu komme, dass bei der Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat bereits die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach der Heirat geprüft worden seien.