1.2. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung verschiedener konven- tions- und verfassungsrechtlicher Garantien, insbesondere eine Verletzung des Rechts auf Ehe und Familie gemäss Art. 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), da der Beschwerdeführerin 2 keine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt werde, nur weil sie keinen gültigen Reisepass vorlegen könne. Dies sei ihr gar nicht möglich, da die Vertretungen der Volksrepublik China geflüchteten chinesischen Staatsangehörigen tibetischer Ethnie die Ausstellung jeglicher Dokumente verweigern würden. Auch -8-