Aufgrund der verweigerten Mitwirkung bei der Papierbeschaffung könne sich die Beschwerdeführerin 2 auch nicht darauf berufen, die Bewilligungsverweigerung sei unverhältnismässig oder würde zu einer rechtswidrigen Verletzung von konventions- und verfassungsmässigen Rechten führen. Es liege an ihr, durch Bemühungen zur Papierbeschaffung die Bewilligungsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs noch zu erfüllen.