Vermutungsweise sei deshalb davon auszugehen, es stünden einer Wegweisung in ihren bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Der Beschwerdeführerin 2 sei es zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Damit – so die Vorinstanz – sei es der Beschwerdeführerin 2 möglich und zumutbar, Ausweispapiere zu beschaffen, weshalb kein Ausnahmetatbestand nach Art. 8 Abs. 2 lit. a und b VZAE vorliege.