II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zunächst fest, auf die geltend gemachte Rechtsverweigerung sei nicht einzutreten. Zum einen würden die Beschwerdeführenden nicht konkret darlegen, in welcher Weise das MIKA untätig geblieben sei und zum anderen sei eine Rechtsverweigerung bei einer Verfahrensdauer von bloss 20 Tagen zur Beurteilung des Familiennachzugsgesuchs offensichtlich ausgeschlossen -7-