Die Beschwerdeführenden beantragen mit ihrer Beschwerde, der Beschwerdeführerin 2 sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (Beschwerdeantrag 3). Das Verwaltungsgericht kann jedoch keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern. Dieser Antrag ist daher so zu verstehen, dass das MIKA gegebenenfalls anzuweisen sei, der Beschwerdeführerin 2 die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. -6-