Am 20. Juni 2024 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 53). Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. Oktober 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt und das Gesuch um vorsorgliche Gewährung des befristeten Aufenthalts für die Beschwerdeführerin 2 abgelehnt (act. 59 f.).