5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 (Postaufgabe 5. Juni 2024) erhoben die Beschwerdeführenden beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellten folgende Anträge (act. 14 ff.): 1. Die angefochtene Verfügung des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau betreffend Verweigerung des Familiennachzugs und des rechtmässigen Aufenthalts vom 29. April 2024 sowie der Einspracheentscheid des Rechtsdiensts vom 28. Mai 2024 seien aufzuheben.