B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 29. April 2024 erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Mai 2024 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI1-act. 550 ff.). Am 28. Mai 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Auf die Einsprache in Sachen Rechtsverweigerung wird nicht eingetreten. -4- 2. Die Einsprache in Sachen Familiennachzug wird abgewiesen. 3. Die Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen. 4. Es werden keine Gebühren erhoben.