, 419 ff.). Am 8. April 2024 heirateten die Beschwerdeführenden und beantragten gleichentags den Familiennachzug und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin 2 (MI2-act. 433 ff., 443 ff.). Mit Eingabe vom 10. April 2024 machten die Beschwerdeführenden gegenüber dem Rechtsdienst des MIKA eine Rechtsverweigerung geltend (MI2-act. 461 ff.). Mit Verfügung vom 29. April 2024 lehnte das MIKA das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ab (MI2-act. 538 ff.).