Gestützt auf ein Dokument mit einem Foto stellte das Bezirksgericht Brugg mit Entscheid vom 31. Januar 2024 die Personendaten der Beschwerdeführerin 2 gerichtlich fest. Das regionale Zivilstandsamt R._____ wurde angewiesen, diese Personendaten im Zivilstandsregister einzutragen (MI2- act. 412 ff., 414). In der Folge stellten die Beschwerdeführenden am 8. Februar 2024 beim MIKA erneut ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin 2 zur Vorbereitung der Heirat, welches mit Schreiben vom 22. Februar 2024 bewilligt wurde (MI2- act. 409 ff., 419 ff.).