, 229 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer 1 in den Kanton Aargau umgezogen war, stellten die Beschwerdeführenden am 11. Oktober 2022 beim MIKA erneut ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin 2 zur Vorbereitung der Heirat (MI2-act. 138 ff.). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 lehnte das MIKA das Gesuch ab (MI2-act. 279 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache wies der Rechtsdienst des MIKA mit Entscheid vom 29. Juni 2023 ab (MI2-act. 396 ff.). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (MI2-act. 406).