Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2016 nicht ein (MI2- act. 79 ff.). Daraufhin setzte das SEM mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 eine neue Ausreisefrist bis zum 4. Januar 2017 an und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI2-act. 84 f.).