In der Folge wurde am 22. Dezember 2015 ein Telefongespräch zur Evaluation des Alltagswissens der Beschwerdeführerin 2 über ihre behauptete Herkunftsregion durchgeführt und ihr zu den Abklärungsergebnissen das rechtliche Gehör gewährt. Mit Entscheid vom 30. September 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch erneut ab und wies die Beschwerdeführerin 2 aus der Schweiz weg (MI2-act. 62 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2016 nicht ein (MI2- act.