Am 22. Mai 2012 reiste die Beschwerdeführerin 2 illegal in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl (MI2-act. 9). Das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte das Asylgesuch mit Entscheid vom 5. August 2014 aufgrund nicht glaubhafter Herkunftsangabe ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin 2 aus der Schweiz (MI2-act.