A. Der 1977 geborene Beschwerdeführer 1 reiste am 19. September 2011 in die Schweiz ein und wurde am 28. August 2014 nach Ablehnung seines Asylgesuchs vorläufig aufgenommen. Seit dem 3. Januar 2017 verfügt er über eine Aufenthaltsbewilligung, welche jeweils verlängert wurde, zuletzt bis am 31. Dezember 2024 (Akten des Amts für Migration und Integration betreffend den Beschwerdeführer 1 [MI1‑act.] 15, 20; Akten des Amts für Migration und Integration betreffend die Beschwerdeführerin 2 [MI2‑act.] 230).