Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.215 / sp / we ZEMIS [***], ZEMIS [***]; (E.2024.034) Art. 80 Urteil vom 8. Dezember 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Stierli Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von China VR, führer 1 Beschwerde- B._____, geboren am tt.mm.jjjj, gemäss eigenen Angaben von China VR führerin 2 gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverweigerung / Familiennachzug Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 28. Mai 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der 1977 geborene Beschwerdeführer 1 reiste am 19. September 2011 in die Schweiz ein und wurde am 28. August 2014 nach Ablehnung seines Asylgesuchs vorläufig aufgenommen. Seit dem 3. Januar 2017 verfügt er über eine Aufenthaltsbewilligung, welche jeweils verlängert wurde, zuletzt bis am 31. Dezember 2024 (Akten des Amts für Migration und Integration betreffend den Beschwerdeführer 1 [MI1‑act.] 15, 20; Akten des Amts für Migration und Integration betreffend die Beschwerdeführerin 2 [MI2‑act.] 230). Am 22. Mai 2012 reiste die Beschwerdeführerin 2 illegal in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl (MI2-act. 9). Das Bundesamt für Migra- tion (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte das Asylge- such mit Entscheid vom 5. August 2014 aufgrund nicht glaubhafter Her- kunftsangabe ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin 2 aus der Schweiz (MI2-act. 20 ff.). Da der Beschwerdeführerin 2 indessen der wesentliche Inhalt der Abklärungen zu ihrer Herkunft nicht hinreichend detailliert mitgeteilt wurde, sodass sie keine konkreten Einwände vor- bringen konnte, hob das Bundesverwaltungsgericht den Asylentscheid mit Urteil vom 6. November 2015 auf und wies das Verfahren zur erneuten Ent- scheidung an das BFM zurück (MI2-act. 49 ff.). In der Folge wurde am 22. Dezember 2015 ein Telefongespräch zur Evaluation des Alltags- wissens der Beschwerdeführerin 2 über ihre behauptete Herkunftsregion durchgeführt und ihr zu den Abklärungsergebnissen das rechtliche Gehör gewährt. Mit Entscheid vom 30. September 2016 lehnte das SEM das Asyl- gesuch erneut ab und wies die Beschwerdeführerin 2 aus der Schweiz weg (MI2-act. 62 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2016 nicht ein (MI2- act. 79 ff.). Daraufhin setzte das SEM mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 eine neue Ausreisefrist bis zum 4. Januar 2017 an und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI2-act. 84 f.). Am 4. Januar 2017 ersuchte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) das SEM um Vollzugsunterstützung bei der Wegweisung der Beschwerdeführerin 2 (MI2-act. 91 ff.). Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 informierte das SEM das MIKA darüber, dass sich die Papierbeschaf- fung bei unfreiwillig Rückkehrenden tibetischer Herkunft schwierig gestalte, zumal in den meisten Fällen die Herkunft nicht feststehe. Die Vertretungen Indiens und Nepals in der Schweiz seien zudem nicht gewillt, Ersatzreise- dokumente auszustellen (MI2-act. 100). Mit Schreiben vom 15. November 2019 wandten sich die Beschwerdefüh- renden an das MIKA und teilten mit, dass sie heiraten wollten. Sinngemäss -3- ersuchten sie um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für die Be- schwerdeführerin 2 zwecks Vorbereitung der Heirat (MI2-act. 122). Da der Beschwerdeführer 1 zu diesem Zeitpunkt noch Wohnsitz im Kanton Q._____ hatte, reichte er dasselbe Gesuch am 29. November 2019 beim Migrationsamt des Kantons Q._____ ein (MI2-act. 126). Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 lehnte das Migrationsamt des Kantons Q._____ das Gesuch ab (MI2-act. 125 ff.). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel, zunächst an das Verwaltungsgericht des Kantons Q._____ und danach an das Bun- desgericht, wurden jeweils abgewiesen (MI2-act. 122 ff., 229 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer 1 in den Kanton Aargau umgezogen war, stellten die Beschwerdeführenden am 11. Oktober 2022 beim MIKA erneut ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für die Beschwerdefüh- rerin 2 zur Vorbereitung der Heirat (MI2-act. 138 ff.). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 lehnte das MIKA das Gesuch ab (MI2-act. 279 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache wies der Rechtsdienst des MIKA mit Ent- scheid vom 29. Juni 2023 ab (MI2-act. 396 ff.). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (MI2-act. 406). Gestützt auf ein Dokument mit einem Foto stellte das Bezirksgericht Brugg mit Entscheid vom 31. Januar 2024 die Personendaten der Beschwerde- führerin 2 gerichtlich fest. Das regionale Zivilstandsamt R._____ wurde an- gewiesen, diese Personendaten im Zivilstandsregister einzutragen (MI2- act. 412 ff., 414). In der Folge stellten die Beschwerdeführenden am 8. Februar 2024 beim MIKA erneut ein Gesuch um Erteilung einer Kurz- aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin 2 zur Vorbereitung der Heirat, welches mit Schreiben vom 22. Februar 2024 bewilligt wurde (MI2- act. 409 ff., 419 ff.). Am 8. April 2024 heirateten die Beschwerdeführenden und beantragten gleichentags den Familiennachzug und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin 2 (MI2-act. 433 ff., 443 ff.). Mit Eingabe vom 10. April 2024 machten die Beschwerdeführen- den gegenüber dem Rechtsdienst des MIKA eine Rechtsverweigerung gel- tend (MI2-act. 461 ff.). Mit Verfügung vom 29. April 2024 lehnte das MIKA das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Fa- miliennachzugs ab (MI2-act. 538 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 29. April 2024 erhoben die Beschwer- deführenden mit Eingabe vom 1. Mai 2024 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI1-act. 550 ff.). Am 28. Mai 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Auf die Einsprache in Sachen Rechtsverweigerung wird nicht eingetreten. -4- 2. Die Einsprache in Sachen Familiennachzug wird abgewiesen. 3. Die Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden ab- gewiesen. 4. Es werden keine Gebühren erhoben. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 (Postaufgabe 5. Juni 2024) erhoben die Be- schwerdeführenden beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Ver- waltungsgericht) Beschwerde und stellten folgende Anträge (act. 14 ff.): 1. Die angefochtene Verfügung des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau betreffend Verweigerung des Familiennachzugs und des rechtmässigen Aufenthalts vom 29. April 2024 sowie der Einspracheent- scheid des Rechtsdiensts vom 28. Mai 2024 seien aufzuheben. 2. Es sei uns, dem Ehepaar B._____ und A._____, gemäss geltendem Recht und bisheriger Praxis des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau der Familiennachzug und das Zusammenleben an einem gemeinsamen Wohnort zu gewähren. 3. B._____ sei die definitive ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 4. Die Aufenthaltsbewilligung sei nach Art. 3 Bst a der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (SR 142.201.1) dem Staatssekretariat für Migration SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. 5. Während des Beschwerdeverfahrens sei B._____ vorsorglich der befristete Aufenthalt zu gewähren. 6. Es sei B._____ wegen Mittellosigkeit das unentgeltliche Verfahren zu bewilligen. Bei A._____ sei das Nettoeinkommen von CHF 3'400.00 angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. -5- Am 20. Juni 2024 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 53). Mit instruk- tionsrichterlicher Verfügung vom 30. Oktober 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt und das Gesuch um vorsorgliche Gewährung des befristeten Aufenthalts für die Beschwerde- führerin 2 abgelehnt (act. 59 f.). Der Instruktionsrichter forderte das MIKA mit Verfügung vom 22. September 2025 auf, ein Schreiben des SEM vom 17. Dezember 2019, wonach sich die Sachlage betreffend Papierbeschaf- fung bei unfreiwilligen Rückkehrenden tibetischer Herkunft inzwischen ge- ändert habe, welches in den Akten des MIKA indessen nicht auffindbar ist, nachzureichen. Gleichzeitig wurde das SEM darum ersucht, zur aktuellen Möglichkeit der Papierbeschaffung bei Personen tibetischer Herkunft Stel- lung zu nehmen (act. 63 ff.). Das MIKA wies mit Schreiben vom 14. Okto- ber 2025 darauf hin, das eingeforderte Schreiben des SEM vom 17. De- zember 2019 sei nicht Teil der Akten des MIKA und müsse beim Migra- tionsamt des Kantons Q._____ oder beim SEM eingeholt werden (act. 66). Das SEM reichte am 21. Oktober 2025 einen Amtsbericht zu den Akten (act. 67 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 8. Dezember 2025 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die Beschwerdeführenden beantragen mit ihrer Beschwerde, der Be- schwerdeführerin 2 sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (Beschwer- deantrag 3). Das Verwaltungsgericht kann jedoch keine Aufenthaltsbewilli- gungen erteilen oder verlängern. Dieser Antrag ist daher so zu verstehen, dass das MIKA gegebenenfalls anzuweisen sei, der Beschwerdeführerin 2 die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. -6- Weiter beantragen die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde die Aufhebung der Verfügung des MIKA vom 29. April 2024. Das Verwaltungs- gericht kann Verfügungen des MIKA selbst bei Gutheissung einer Be- schwerde nicht aufheben. Anfechtungsobjekt ist gemäss § 9 Abs. 1 EGAR einzig der Einspracheentscheid der Vorinstanz. Auf den entsprechenden Antrag ist deshalb nicht einzutreten. Nachdem sich die Beschwerde im Übrigen gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 28. Mai 2024 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierung, einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. SCHINDLER/KNEER, in: Caroni/ Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 mit Hinwei- sen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vor- instanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Aus- länder- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksich- tigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/ KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zunächst fest, auf die gel- tend gemachte Rechtsverweigerung sei nicht einzutreten. Zum einen wür- den die Beschwerdeführenden nicht konkret darlegen, in welcher Weise das MIKA untätig geblieben sei und zum anderen sei eine Rechtsverwei- gerung bei einer Verfahrensdauer von bloss 20 Tagen zur Beurteilung des Familiennachzugsgesuchs offensichtlich ausgeschlossen -7- In Bezug auf den durch das MIKA verweigerten Familiennachzug hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin 2 verfüge über keine Ausweisschriften oder andere Ausweise im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201). Der zivilrechtliche Entscheid des Bezirksgerichts Brugg vom 31. Januar 2024 zur Feststellung der Identität ermögliche lediglich die Eheschliessung in der Schweiz und habe keine darüber hinausgehende Bedeutung für das ausländerrechtliche Verfahren. Insbesondere würden damit die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 VZAE nicht erfüllt. Ein Verzicht auf das Erfordernis des Vorliegens eines gültigen Ausweispapiers gemäss Art. 8 Abs. 1 VZAE sei auch nach der Heirat nur möglich, wenn ein Ausnahmetatbestand nach Art. 8 Abs. 2 VZAE vorliege. Ein solcher sei indessen nicht gegeben. Gemäss dem Asylentscheid vom 30. September 2016 seien die Identitätsangaben der Beschwerdeführe- rin 2 unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin 2 habe ihre diesbezügliche Mit- wirkungspflicht verletzt. Vermutungsweise sei deshalb davon auszugehen, es stünden einer Wegweisung in ihren bisherigen Aufenthaltsort keine Voll- zugshindernisse entgegen. Der Beschwerdeführerin 2 sei es zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Damit – so die Vorinstanz – sei es der Beschwerdeführe- rin 2 möglich und zumutbar, Ausweispapiere zu beschaffen, weshalb kein Ausnahmetatbestand nach Art. 8 Abs. 2 lit. a und b VZAE vorliege. Aufgrund der verweigerten Mitwirkung bei der Papierbeschaffung könne sich die Beschwerdeführerin 2 auch nicht darauf berufen, die Bewilligungs- verweigerung sei unverhältnismässig oder würde zu einer rechtswidrigen Verletzung von konventions- und verfassungsmässigen Rechten führen. Es liege an ihr, durch Bemühungen zur Papierbeschaffung die Bewilli- gungsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs noch zu erfüllen. Im Übrigen würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das MIKA hinsichtlich der Ausstellung von Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen des Familiennachzugs eine systematisch rechtswidrige Praxis pflege, welche einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht begründe. 1.2. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung verschiedener konven- tions- und verfassungsrechtlicher Garantien, insbesondere eine Verletzung des Rechts auf Ehe und Familie gemäss Art. 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), da der Beschwerdeführerin 2 keine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt werde, nur weil sie keinen gültigen Reisepass vorle- gen könne. Dies sei ihr gar nicht möglich, da die Vertretungen der Volks- republik China geflüchteten chinesischen Staatsangehörigen tibetischer Ethnie die Ausstellung jeglicher Dokumente verweigern würden. Auch -8- Indien und Nepal würden keine solchen Papiere oder Ersatzreisedoku- mente ausstellen. Mit den vom Bezirksgericht Brugg mit Urteil vom 31. Ja- nuar 2024 festgestellten Personendaten der Beschwerdeführerin 2 liege zudem ein gültiges Ausweispapier gemäss Art. 13 Abs. 1 AIG vor. In gleich gelagerten Fällen sei jeweils umgehend nach der Heirat eine Bewilligung ausgestellt worden. Hinzu komme, dass bei der Erteilung der Kurzaufent- haltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat bereits die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach der Heirat geprüft wor- den seien. Da das MIKA eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt habe, sei nun – nach erfolgter Heirat – auch eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die diesbezügliche Zusage des MIKA sei bindend. Im Übrigen sei, wie in den erwähnten Referenzfällen, auch im vorliegenden Fall nicht das MIKA, sondern das SEM für die Beurteilung nach Art. 8 Abs. 2 lit. a VZAE zustän- dig. 2. 2.1. Vorab ist zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) zur Anwendung kommt. Gemäss dieser Bestimmung kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer aus- länderrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es besteht ein Anspruch auf deren Erteilung. Dieser als Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gegenüber anderen ausländischen Personen und eine Verschleppung des Asylverfahrens sowie des Wegwei- sungsvollzugs verhindern. Deshalb ist gemäss Rechtsprechung des Bun- desgerichts nur bei Vorliegen eines offensichtlichen ("manifesten") Rechts- anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung auf ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzutreten (vgl. BGE 137 I 351, Erw. 3.1; vgl. auch Weisungen und Erläuterungen des SEM zum Ausländerbereich [Wei- sungen AIG], Bern Oktober 2013 [Stand am 15. September 2025], Ziff. 3.2). Über die Offensichtlichkeit des Anspruchs ist aufgrund einer sum- marischen Prüfung zu entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_551/2017 vom 24. Juli 2017, Erw. 2.3.2). Nach der aktuellen Praxis ge- nügt es jedoch für das Eintreten, wenn in vertretbarer Weise ein Anspruch geltend gemacht wird; ob der Anspruch tatsächlich besteht, ist Sache der materiellen Beurteilung (Urteil des Bundesgerichts 2C_947/2016 vom 17. März 2016, Erw. 3.4). 2.2. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2016 wurde der Asyl- und Wegweisungsentscheid des SEM vom 30. September 2016 rechtskräftig. Trotz Ansetzung einer neuen Ausreisefrist kam die Be- -9- schwerdeführerin 2 ihrer Ausreiseverpflichtung bislang nicht nach, und auch Ersatzmassnahmen wegen Undurchführbarkeit der Wegweisung wur- den nicht angeordnet (siehe vorne lit. A). Damit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG auf das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei ihrem Ehemann nur einzutreten, wenn ein Anspruch auf deren Erteilung besteht, was nachfolgend zu prüfen ist. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer 1 kam ursprünglich als Asylsuchender in die Schweiz und lebt hier nun seit über 14 Jahren. Am 28. August 2014 wurde er vorläufig aufgenommen und seit dem 3. Januar 2017 verfügt er über eine Aufenthaltsbewilligung (siehe vorne lit. A). Der Nachzug der Beschwerde- führerin 2 stützt sich daher auf Art. 44 AIG, welcher indessen als Kann-Be- stimmung ausgestaltet ist und damit keinen Anspruch auf Familiennachzug gewährt. Nachzuziehende Mitglieder der Kernfamilie können sich aber im Falle einer engen und tatsächlich gelebten familiären Beziehung auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) mit der in der Schweiz ansässigen Person berufen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt bei Familiennachzugsge- suchen für ein Berufen auf Art. 8 EMRK, dass die nachziehende Person über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2C_502/2020 vom 4. Februar 2020, Erw. 1). Ein gefestigtes Anwe- senheitsrecht liegt gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts nur dann vor, wenn die nachziehende Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihr die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder sie über eine Aufent- haltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsan- spruch beruht (BGE 146 I 185, Erw. 6.1 f.; 144 I 266, Erw. 3.3, 137 I 284, Erw. 1.2 und 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_448/2022 vom 5. Mai 2023, Erw. 1.2). Ob das Verlangen eines gefestigten Anwesenheitsrechts durch das Bundesgericht zu Recht gefordert wird, ist fraglich, zumal dies weder aus Art. 8 EMRK noch aus der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hervor geht (vgl. THOMAS GEISER/FELIX BLOCHER/MARC BUSSLINGER, Ausländische Per- sonen als Ehepartner und registrierte Partnerinnen, in: PETER UEBERSAX/ BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER/LUZIA VETTERLI [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 23.152). Die Vermutung liegt nahe, dass das Bundesgericht ein gefestigtes Aufenthaltsrecht nur deshalb fordert, weil das Bundesgericht im vorliegenden Kontext auf eine Beschwerde lediglich dann eintreten darf, wenn die betroffene Person (hier die Beschwerdeführerin 2) einen An- spruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hat (Art. 83 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesge- richtsgesetz, BGG; SR 173.110]) und das Bundesgericht einen solchen An- - 10 - spruch nur dann bejaht, wenn die nachziehende Person (hier der Be- schwerdeführer 1) ihrerseits einen Anspruch auf ihre Aufenthaltsbewilli- gung hat (BGE 130 II 281, Erw. 3.1; 135 I 143, Erw. 1.3.1; 144 I 266, Erw. 3.3). Nachdem der Beschwerdeführer 1, wie nachfolgend aufgezeigt wird, ohnehin über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung verfügt, kann die Frage jedoch offen- gelassen werden. Dem Beschwerdeführer 1 wurde gestützt auf eine Härtefallregelung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Diese beruht zwar nicht auf einem gefestig- ten Rechtsanspruch im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Art. 84 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 31 VZAE). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verfügt jedoch eine ausländische Person, welche sich seit mehr als zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhält, gestützt auf Art. 8 EMRK (Privatleben) in der Regel über ein gefestigtes Anwesenheits- recht, da nach dieser Zeitspanne regelmässig eine gute Integration voraus- gesetzt werden kann (BGE 144 I 266, Erw. 3.9). Der Beschwerdeführer 1 lebt nun seit über 11 Jahren rechtmässig in der Schweiz, womit potenziell von einem anspruchsbegründenden faktisch gefestigten Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 EMRK in der Schweiz auszugehen ist. Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführe- rin 2, als Ehefrau des Beschwerdeführers 1, würde ihrerseits Art. 8 EMRK im Sinne des Rechts auf Achtung des Familienlebens tangieren. Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend zu prüfen, ob die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin 2 vor Art. 8 EMRK standhalten würde. 3.2. 3.2.1. Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie der – soweit hier von Interesse – inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Diese Garantien können namentlich dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz leben, die Anwesenheit unter- sagt und dadurch das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Damit stellt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK zwar ein Abwehrrecht der betroffenen Person gegenüber dem Staat dar und soll verhindern, dass dieser in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben einer betroffenen Person eingreift. Art. 8 EMRK verschafft der betroffenen Person jedoch praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (vgl. BGE 144 I 266, Erw. 3.2; 139 I 330, Erw. 2.1). Mit anderen Worten hindert Art. 8 EMRK die Konventionsstaaten nicht daran, Regeln über die Anwe- senheit auf ihrem Staatsgebiet bzw. die Art der zu erteilenden Bewilligung zu normieren und den Aufenthalt ausländischer Personen gegebenenfalls - 11 - auch wieder zu beenden, sofern das Familien- und Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung berücksichtigt wird und letztlich ein überwiegen- des öffentliches Interesse an der Bewilligungsverweigerung resultiert (BGE 144 I 266, Erw. 3.2 f., 3.7). 3.2.2. 3.2.2.1. Liegt ein geschütztes Familienleben vor, kann sich eine betroffene Person jedoch nur dann auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, wenn das geschützte Fa- milienleben durch den staatlichen Eingriff tangiert wird. Ein solcher Eingriff bzw. eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist von vornherein zu verneinen, wenn es den betroffenen Personen ohne Schwierigkeiten möglich ist, die Familienzusammenführung im Ausland vorzunehmen. In diesen Fällen wird das Familienleben gar nicht tangiert (BGE 144 I 266, Erw. 3.3 m.w.H.). 3.2.2.2. Selbst wenn ein Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Privat- und Familienleben bejaht wird, ist ein solcher gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist sämtlichen relevanten Umständen umfassend Rechnung zu tragen. Vermag das öffentliche Interesse am Eingriff das private Inte- resse der betroffenen Person nicht zu überwiegen, kann aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK für die betroffene Person eine Aufenthaltslegitimation resultieren. 3.2.3. 3.2.3.1. Die Beschwerdeführenden sind seit dem 8. April 2024 verheiratet (MI1- act. 25 f.; MI2-act. 443 ff.). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführen- den leben sie seit Juli 2022 in einem gemeinsamen Haushalt, wobei sich die Beschwerdeführerin 2 einmal wöchentlich in der ihr zugewiesenen kan- tonalen Unterkunft melden müsse (MI2-act. 166, 297, 421). Es ist daher davon auszugehen, dass ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienle- ben vorliegt. 3.2.3.2. Zu prüfen ist weiter, ob die Familienzusammenführung im Ausland erfolgen könnte. Ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ist bereits dann tangiert, wenn den in der Schweiz anwesenden Familienangehörigen eine Ausreise - 12 - "nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar ist" (Urteile des Bundesge- richts 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015, Erw. 4.3.1 m.w.H; 2C_147/2014 vom 26. September 2014, Erw. 5.3). Im vorliegenden Fall reiste der Be- schwerdeführer 1 im Jahr 2011 im Alter von 34 Jahren in die Schweiz ein und wurde als chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie 2014 vor- läufig aufgenommen (MI2-act. 221). Seit 2017 ist er im Besitz der Aufent- haltsbewilligung, die seither regelmässig verlängert wurde (siehe vorne lit. A). Er lebt somit seit über 14 Jahren ununterbrochen in der Schweiz. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass es dem Be- schwerdeführer 1 ohne Schwierigkeiten bzw. von vornherein ohne Weite- res zumutbar sein soll, die Schweiz gemeinsam mit seiner Ehefrau zu ver- lassen, damit die Familie im Ausland zusammengeführt werden könnte. Hinzu kommen erhebliche Unsicherheiten bezüglich der tatsächlichen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin 2. Zwar wird sie seit dem Asylverfahren verwaltungsintern als chinesische Staatsangehörige geführt (vgl. MI2-act. 88, 91, 100, 125, 279, 396), ein rechtsgenüglicher Nachweis über die tatsächliche chinesische Staatsangehörigkeit konnte jedoch bis- lang nicht erbracht und auch nicht glaubhaft gemacht werden (MI2- act. 62 ff.). Vor diesem Hintergrund ist eine Familienzusammenführung im Ausland nicht ohne Schwierigkeiten möglich und erscheint dies für den Be- schwerdeführer 1 auch nicht zumutbar. 3.3. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführenden ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben pflegen und eine Familienzusam- menführung im Ausland nicht ohne Schwierigkeiten möglich bzw. zumutbar ist. Eine Verweigerung des Familiennachzugs für die Beschwerdeführerin 2 stellt deshalb einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Fa- milienleben dar und bedarf einer Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_147/2014 vom 26. September 2014, Erw. 5.3). Bei solchen Fallkonstellationen kommt Art. 8 EMRK eine anspruchsbegründende Wirkung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG zu, wo- mit das Asylverfahren keinen Vorrang mehr hat (Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2015.485 vom 3. März 2017, Erw. II/3.2.1; vgl. Weisun- gen AIG, Ziff. 3.2). Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches In- teresse den Eingriff in das Familienleben zu rechtfertigen vermag. 4. 4.1. Im Zentrum steht vorliegend die Frage, ob das Verhalten der Beschwerde- führerin 2 – namentlich ihre fortgesetzte Weigerung, bei der Offenlegung ihrer Identität und Herkunft mitzuwirken – ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs zu begründen ver- mag. - 13 - 4.1.1. Ein Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben ist zulässig, sofern er gesetzlich vorgesehen ist und einem konventionsrecht- lich anerkannten öffentlichen Interesse dient (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Im vorliegenden Fall ergibt sich die einschlägige gesetzliche Grundlage für die hier in Frage stehenden Mitwirkungspflichten insbesondere aus Art. 13 Abs. 1, Art. 89 und Art. 90 lit. c AIG sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 VZAE. Da- nach sind ausländische Personen nicht nur bei der Anmeldung bzw. Ein- reichung eines ausländerrechtlichen Gesuchs, sondern während ihres ge- samten Aufenthalts, verpflichtet, ein gültiges und anerkanntes Ausweispa- pier vorzulegen oder nachzuweisen, dass dessen Beschaffung nicht mög- lich oder nicht zumutbar ist. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob das Gesuch – wie im Regelfall vorgesehen – über eine Auslandvertretung oder ausnahmsweise direkt bei einer kantonalen Migrationsbehörde gestellt wird. Selbst wenn sich die nachzuziehende Person bereits (illegal) in der Schweiz befindet, stellt die Ausweispflicht eine zwingende Voraussetzung für die Durchführung eines ordnungsgemässen ausländerrechtlichen Be- willigungsverfahrens dar (vgl. SEM-Weisung 322.3-12 vom 25. Juni 2012 mit dem Titel "Einreisegesuche im Hinblick auf einen Familiennachzug: DNA-Profil und Prüfung von Zivilstandsurkunden", Ziff. 1.1, lit. b, abrufbar unter: https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/rechtsgrundlagen /wei- sungen/auslaender/familie/20120625-weis-dnaprofil-familiennachzug- d.pdf.download.pdf/20120625-weis-dnaprofil-familiennachzug-d.pdf; siehe auch Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2018, S. 97, Erw. II/2.3 ff.). Diese Mitwirkungspflichten sind in Art. 90 lit. a und c AIG gesetzlich ver- ankert und werden durch Art. 120 Abs. 1 lit. a und e AIG durch eine Straf- androhung verstärkt. Ziel dieser Vorschriften ist es, die Steuerung und Kontrolle der Zuwande- rung zu gewährleisten, aufenthaltsrechtliche Ansprüche verlässlich zu prü- fen, die jederzeitige Rückkehr in den Heimatstaat sicherzustellen und Miss- brauch zu verhindern (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Botschaft AuG], Bundesblatt [BBl] 2002 3709 ff., 3762, 3820, 3834). Hierbei handelt es sich um konven- tionsrechtlich anerkannte öffentliche Interessen, welche einen Eingriff in das geschützte Familienleben rechtfertigen können (vgl. BGE 144 I 266, Erw. 3.7). Die Identitätsklärung bildet damit eine unabdingbare Voraussetzung für die ordnungsgemässe Durchführung des Zulassungs- und Wegweisungsver- fahrens. Ohne sie ist weder eine sachgerechte Prüfung der Aufenthaltsbe- rechtigung noch eine allfällige Rückführung in den Heimatstaat möglich. - 14 - 4.1.2. Die Beschwerdeführerin 2 legte bislang – trotz mehrfacher behördlicher Aufforderung – kein gültiges, anerkanntes Ausweispapier vor. Bereits im Asylverfahren wurden die Angaben der Beschwerdeführerin 2 zu ihrer gel- tend gemachten chinesischen Staatsangehörigkeit als unglaubhaft qualifi- ziert. Dementsprechend findet sich in den Urteilen des Bundesverwaltungs- gerichts betreffend Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin 2 auch je- weils der Vermerk "gemäss eigenen Angaben" (MI2-act. 49, 79). Wie dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Q._____ vom 15. Februar 2021 zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin 2 auch in jenem Ver- fahren ihre Identität nicht offengelegt und diesbezüglich keine Schritte un- ternommen (MI2-act. 220 ff.). Dies ist auch im vorliegenden ausländer- rechtlichen Verfahren der Fall. Entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh- renden vermag der Entscheid des Bezirksgerichts Brugg vom 31. Januar 2024 nichts an dieser Ausgangslage zu ändern. Auch wenn mit diesem Entscheid, aufgrund eines Dokuments und Fotos der Beschwerdeführe- rin 2, ihre Personendaten in einem summarischen Verfahren und mit Blick auf die Ermöglichung der Eheschliessung in der Schweiz festgestellt wur- den, bleibt die Herkunft und die Staatsangehörigkeit immer noch unklar. So geht aus dem Entscheid des Bezirksgerichts Brugg nicht hervor, ob die die Beschwerdeführerin 2 betreffenden Asylakten beigezogen wurden und die damals unglaubhaft gemachte chinesische Staatsangehörigkeit der Be- schwerdeführerin 2 im Rahmen der Feststellung der Personendaten über- haupt berücksichtigt werden konnte. Welches Dokument mit Foto die Be- schwerdeführerin 2 dem Bezirksgericht vorlegte, ist ebenfalls unklar. Dieses legte sie im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren nicht vor. Damit legt die Beschwerdeführerin 2 im ausländerrechtlichen Verfahren ihre Identität immer noch nicht offen und stellt sich nach wie vor auf den Standpunkt, chinesische Staatsangehörige zu sein. Sie legt auch nicht dar, zur Identitätsabklärung oder Papierbeschaffung irgendwelche Schritte ein- geleitet zu haben. Gemäss dem Schreiben des SEM vom 21. Oktober 2025 ist es der Beschwerdeführerin 2 jedoch möglich, Schritte zu ihrer Identitäts- abklärung und zur Papierbeschaffung zu unternehmen. Sofern die Be- schwerdeführerin 2 mitwirkt und wahre Angaben macht, würde sie das SEM dabei auch unterstützen (act. 67 f.). Eine objektive Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. a und b VZAE ist somit nicht ersichtlich. Vielmehr zeugt die konstante Wei- gerung der Beschwerdeführerin 2, bei der Identitätsabklärung mitzuwirken, von einer (bewussten) Umgehung des gesetzlich vorgesehenen Bewilli- gungsverfahrens mit dem Ziel, aufenthaltsrechtliche Vorteile allein durch faktisches Verbleiben in der Schweiz zu erlangen. Das nationale Zulas- sungsverfahren wird dadurch gezielt unterlaufen, was zur Folge hat, dass die Prüfung der materiellen Bewilligungsvoraussetzungen in unzulässiger Weise blockiert wird. Ein solches Verhalten stellt eine qualifizierte Missach- tung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 90 lit. c AIG dar. - 15 - Hinzu kommt das besondere öffentliche Interesse an der Gleichbehandlung aller ausländischen Personen, welche ihre Mitwirkungspflichten gehörig er- füllen und das Bewilligungsverfahren korrekt durchlaufen. Die Anerken- nung eines Bewilligungsanspruchs trotz bewusster und fortgesetzter Miss- achtung der Mitwirkungspflichten würde gegen das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verstossen und das Ver- trauen in eine rechtsgleiche Handhabung des Ausländerrechts beeinträch- tigen. 4.1.3. Vor diesem Hintergrund ist von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an der Nichtbewilligung des Familiennachzugs für die Beschwerdeführe- rin 2 auszugehen. Dieses ergibt sich nicht nur aus der systematischen Missachtung der Identitätsnachweispflicht, sondern auch aus dem damit verbundenen Versuch, das Verfahren eigenmächtig zu steuern und den gesetzlich vorgesehenen Ablauf des Bewilligungsverfahrens bewusst zu unterlaufen. 4.2. 4.2.1. Dem festgestellten sehr grossen öffentlichen Interesse an der Verweige- rung des Familiennachzugs ist das private Interesse der Beschwerdefüh- renden gegenüberzustellen, ihr Familienleben in der Schweiz führen zu dürfen. 4.2.2. Im vorliegenden Fall ist von einer engen familiären Beziehung und einem gemeinsamen Eheleben zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Be- schwerdeführerin 2 auszugehen. Damit liegt grundsätzlich ein grosses pri- vates Interesse am Verbleib bzw. an der Legalisierung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz vor. Dennoch ist relativierend zu berücksichtigten, dass den Beschwerdefüh- renden bereits vor der Eheschliessung bewusst war, dass die spätere Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin 2 von der Offenlegung ihrer Identität abhängig ist, zumal dies bereits im ausländer- rechtlichen Verfahren im Kanton Q._____ klar dargelegt wurde. Das grundsätzlich grosse private Interesse ist unter diesen Umständen tiefer zu veranschlagen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem privaten Interesse der Be- schwerdeführenden grundsätzlich erhebliches Gewicht zukäme, dieses im vorliegenden Fall jedoch aufgrund der Absehbarkeit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung in entscheidender Weise relativiert wird, sodass es derzeit bestenfalls noch als mittel bis gross zu qualifizieren ist. - 16 - Andere Aspekte, die das private Interesse erhöhen könnten, sind nicht er- sichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 4.3. Nach umfassender Würdigung der massgeblichen privaten und öffentli- chen Interessen überwiegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt das öffentliche In- teresse an der Verweigerung des Familiennachzugs für die Beschwerde- führerin 2. Die fortgesetzte und bewusste Verweigerung der Identitätsklä- rung verhindert die gesetzlich vorgesehene Durchführung des Bewilli- gungsverfahrens und unterläuft damit grundlegende Prinzipien des Auslän- derrechts, insbesondere die Steuerung und Kontrolle der Einwanderung sowie die Gleichbehandlung von gesuchstellenden Personen. Zwar liegt ein durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschütztes Familienleben vor. So- lange sich die Beschwerdeführerin 2 jedoch einer Identitätsklärung entzieht und damit zentrale Mitwirkungspflichten verletzt, vermag das private Inte- resse an einer Legalisierung ihres Aufenthalts in der Schweiz das öffent- liche Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs nicht zu über- wiegen. Dies gilt umso mehr, als es der Beschwerdeführerin 2 gemäss dem Amtsbericht des SEM vom 21. Oktober 2025 möglich und zumutbar ist, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen. Es steht ihr jederzeit frei, unter vollständiger Beibringung der erforderlichen Unterlagen erneut ein Gesuch einzureichen. Der Ausschluss vom Bewilligungsverfahren beruht daher nicht auf einer abschliessenden Verweigerung, sondern auf dem derzei- tigen Verhalten der Beschwerdeführerin 2. Nach dem Gesagten erweist sich die Verweigerung der Aufenthaltsbewilli- gung im jetzigen Zeitpunkt als verhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. 4.4. Anzumerken bleibt, dass die Interessenlage im Falle einer vollständigen Nachholung der Mitwirkungspflichten neu zu beurteilen wäre. Sollte die Be- schwerdeführerin 2 künftig ihrer Mitwirkungspflicht vollständig nachkom- men und insbesondere ein gültiges, anerkanntes Ausweispapier vorlegen oder darlegen können, dass sie trotz umfassender Mitwirkung und Unter- stützung des SEM kein Ausweispapier beschaffen kann, wäre das öffent- liche Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung in einer künftigen Interessenabwägung neu zu gewichten. Eine spätere Aufent- haltsregelung ist damit nicht ausgeschlossen. Kommt die Beschwerdefüh- rerin 2 ihrer Mitwirkungspflicht vollständig nach und werden die übrigen ge- setzlichen Voraussetzungen erfüllt, wäre eine erneute Interessenabwä- gung vorzunehmen. Im jetzigen Zeitpunkt fehlt es jedoch an zentralen for- mellen Voraussetzungen, weshalb aktuell kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK besteht. - 17 - 5. Der Antrag der Beschwerdeführenden diverse weitere Akten, welche offen- bar mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Fallkonstellationen beinhalten und bei denen jeweils eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, ist ab- zuweisen. Es steht dem Verwaltungsgericht frei, im Rahmen einer antizi- pierten Beweiswürdigung auf eine Partei- und/oder Zeugenbefragung sowie auf die Abnahme sonstiger Beweise zu verzichten, wenn dies zur Abklärung des Sachverhalts nicht notwendig erscheint (BGE 136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3; AGVE 2008, S. 312, Erw. 3.1, und 2004, S. 154, Erw. 1a, je mit Hinweisen). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden aus den beantragten beizuziehenden Akten, welche angeblich ähnliche Fallkonstellationen betreffen, etwas zu ihren Gunsten ableiten können. Wie bereits erwähnt, ist die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin 2 darin begründet, dass sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Ihr ist es zumutbar und möglich, sich um ein entsprechendes Ausweispapier zu bemühen. An diesen die Beschwer- deführerin 2 konkret betreffenden Feststellungen vermögen daher auch keine ähnlich gelagerten Fallkonstellationen etwas zu ändern. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit das MIKA oder die Vorinstanz eine Praxisänderung vollzogen haben sollen. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus dem Antrag auf Fami- liennachzug kein Anspruch für die Beschwerdeführerin 2 ableiten lässt. Da- mit ist auch keine Bewilligung dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosen nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Im vorliegenden Fall unterliegen die Beschwerdeführenden. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 wurde den Beschwerdeführenden für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege be- willigt (act. 59 f.). 2.2. Unterliegt wie hier die unentgeltlich prozessführende Partei, gehen die Ge- richtskosten zulasten des Kantons (§ 2 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG und Art. 122 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 [ZPO]). Die unentgeltlich prozessführende Partei ist zur - 18 - Nachzahlung an den Kanton verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 2 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG und Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die Verfah- renskosten sind der unentgeltlich prozessierenden Partei vorzumerken. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch (§ 33 Abs. 3 VRPG). 3. Eine Parteientschädigung fällt mangels anwaltlicher Vertretung ausser Be- tracht (§ 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 280.00, gesamthaft Fr. 1'480.00, gehen zu Lasten des Kantons. Die unentgeltlich prozessierenden Beschwerdeführenden sind unter solida- rischer Haftbarkeit zur Nachzahlung an den Kanton verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführerin 2 die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit - 19 - 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 8. Dezember 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Peter